Kinderförderverein Maiglöckchen Gr. Oesingen e.V.

Satzung

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “Kinderförderverein Maiglöckchen Gr. Oesingen e.V.“

und hat seinen Sitz in Gr. Oesingen.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben

 

1)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen,  sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

3)      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der sozialen und kulturellen Situation für Kinder, Jugendliche und Familien.

4)      Der Verein ist Überparteilich und Überkonfessionell: er bekennt sich ausdrücklich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

5)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3   Mitgliedschaft und Beiträge

 

        1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

        2) Über den schriftliche zu stellende Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

             Der Antrag hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers zu

             enthalten.

        3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der    

             bis spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich

             gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder Auflösung der

             Vereins.

        4) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Vereins  

             verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der  

             Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist vorher  

             Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von

             Gründen schriftlich bekanntzugeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.     

5)      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprücheaus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des          

Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

6)      Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung     

              festgesetzt. Die Beiträge werden Mitte Oktober des laufenden Kalenderjahres  

              fällig. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung von mehr als einem  

              Jahr im Rückstand sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen  

              werden. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr zu zahlen, wenn der Austritt  

              während des Jahres erfolgt. Beitragsermäßigung oder –erlaß können in begründeten

              Fällen vom Vorstand gewährt werden.

 

§ 4   Finanzmittel

 

1)      Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen (Zuschüsse, Spenden etc.) aufgebracht.

2)      Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn und verwendet etwaiges   

Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

         3)   Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslegen können in nachgewiesener Höhe

                entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Niemand darf durch

                Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  

                hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5   Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6   Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

a) Mitgliederversammlung

    1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder

         seinen Vertreter unter Bekanntgabe der Termins, des Versammlungsortes und der   

         vorläufigen Tagesordnung nach Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von

         mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt brieflich an jedes

         Vereinsmitglied.

    2) Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der

         stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden  

         bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.   

3) Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen und

         ist, soweit das nicht an anderer Stelle geregelt ist, insbesondere zuständig für

a)      die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer,

b)      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

c)      die Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichts,

d)      die Festsetzung des Mindestbeitrages,

e)      die Änderung der Satzung

f)       die Auflösung des Vereins.

    4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom

         Vorstand oder von 20% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

    5) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von einem Mitglied bis spätestens

        drei Tage vor der Versammlung an den Vorstand weitergereicht werden.

    6) Eine Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens 6

         Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der

         anwesenden Mitglied. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

    7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen: wird geheime Wahl gewünscht, so ist dem

         Stattzugeben

    8) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist im Falle einer Stimmengleichheit ein 2.

         Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

b) Der Vorstand

    1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

         Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und max. 4 Beisitzern.

    2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur gerichtlichen und außergerichtlichen

         Vertretung berechtigt, sind der Vorsitzende, der allein vertretungsberechtigt ist, sowie

         der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart oder dem

         Schriftführer. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur 

         vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

    3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und läuft nach Übereinkunft

         mindestens 4 x im Jahr zu Vorstandssitzungen ein; die Vorstandsitzungen sind zugleich

         offen für die Mitglieder. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens

         und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

    4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

         Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

         Wiederwahl ist zulässig.

    5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend

         sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 7   Niederschriften

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 8   Satzungsänderungen  

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde § der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9   Auflösung

 

1) Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die

     Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen  

     Vereinszwecks fällt das Vermögen an den:

         DRK Ortsverein Gr. Oesingen e.V., 29393 Gr. Oesingen

-          Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätig oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 10   Spielkreis- /Kindergartenrichtlinien

 

Der Betrieb des Spielkreises / Kindergartens wird nach gesonderten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien geregelt.

 

§ 11   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein soll bald möglichst in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn eingetragen werden.